Korrekte Bestände sind heutzutage eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Unternehmensführung. Sie sichern die Effektivität von Unternehmensentscheidungen, reduzieren das im Lager gebundene Kapital, verringern die Lager-Handlingskosten, erhöhen die Dispositionssicherheit, sichern die Kundenzufriedenheit und sind die Grundlage für eine erfolgreiche Stichprobeninventurdurchführung. Ein Unternehmen hat somit grundsätzlich ein begründetes Eigeninteresse an stimmigen Artikelbeständen.
Um korrekte Bestände zu gewährleisten, ist es sinnvoll, ein internes Kontrollsystem einzuführen, das regelmäßige Bestandskontrollen, zum Beispiel für hochwertige und/oder strategisch wichtige Artikelpositionen, umfasst.“ Sofern das Ergebnis dieser Überprüfungen nach den Grundsätzen der Inventuraufnahme dokumentiert wird, stellt sich die Frage, warum diese bereits überprüften Positionen bei der Durchführung der Stichprobeninventur nicht bereits als aufgenommen behandelt werden können.
Laut dem Fachgutachten des HFA (Hauptausschuss der Wirtschaftprüfer) ist die vorherige Aufnahme zulässig, sofern die Dokumentation gesetzeskonform und die Fortschreibung auf den Bilanzstichtag gegeben sind.
Der Aufnahmeumfang einer Stichprobeninventur setzt sich aus Vollaufnahmepositionen (das sind in der Regel hochwertige und teuere Artikel) und Stichprobenpositionen zusammen. Da die für die Stichprobeninventur zulässigen mathematisch-statistischen Schätz- und Testverfahren aber grundsätzlich für die Stichprobenpositionen eine Zufallsauswahl voraussetzen, können bereits aufgenommenen Positionen (unabhängig von ihrem Wert) nur als Vollaufnahmepositionen verwendet werden.
Bei der Stichtags-Stichprobeninventur kann hierdurch ein Teil des Aufnahmevolumens bereits im Vorfeld inventarisiert werden, was zu einer weiteren Reduzierung des Aufwands am Inventurstichtag beiträgt.