Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Lagerbuchführung nach der ersten Hochrechnung verneint wird?”

Die Anerkennung einer gesetzlich anerkannten Stichprobeninventur setzt voraus, dass bei der Ergebnisermittlung bestimmte Toleranzwerte nicht überschritten werden. Für die geschichtete Mittelwertschätzung (wie auch für die gebundenen geschichteten Hochrechnungsverfahren) dürfen der relative Stichprobenfehler und die prozentuale Abweichung zwischen Buch- und Schätzwert beispielsweise die 1%- bzw. 2%-Grenze nicht überschreiten.

Effizient ist eine Stichprobeninventur dann, wenn diese Toleranzwerte mit minimalem Erhebungsaufwand gerade unterschritten werden. Für den Anwender ergibt sich hieraus ein Dilemma. Auf der einen Seite möchte er möglichst wenige Positionen aufnehmen, auf der anderen Seite ist die Anzahl der notwendig aufzunehmenden Positionen von der unbekannten Lagerstruktur und auch der Genauigkeit der Lagerbuchführung abhängig. Die Stichprobenumfangberechnung basiert also auf Annahmen, die aus der vorhandenen Lagerbuchführung abgeleitet oder unterstellt werden. Stimmen diese mit der Realität nicht überein, wird das Schätzergebnis zu ungenau und die Ordnungsmäßigkeit der Lagerbuchführung wird verneint.

Wenn eine oder beide Toleranzgrenzen „geringfügig“ überschritten werden (Stichprobenfehler bis 1,2 bis 1,3 %, prozentuale Abweichung von Buch- zu Schätzwert bis ca. 2,2 %), ist eine Betrachtung der festgestellten Abweichungen hilfreich. Sofern nämlich die Hypothese aufgestellt werden kann, dass die Lagerbuchführung an sich ordnungsgemäß ist (es wurden geringe Abweichungen festgestellt, allerdings auch beispielsweise zwei „Extremausreißer“), ist es zulässig, die Stichprobe einmal auszudehnen und weitere Stichprobenpositionen zu überprüfen. Die Anzahl der dann zusätzlich zu überprüfenden Positionen hängt davon ab, wie weit die zulässigen Toleranzgrenzen überschritten wurden.

Die Anzahl der zusätzlich aufzunehmenden Positionen ist so zu bemessen, dass hierdurch die festgestellten Toleranzwerte wieder unter die zulässigen Toleranzgrenzen „gedrückt“ werden können und die Ordnungsmäßigkeit der Lagerbuchführung bestätigt wird. Voraussetzung ist aber, dass in der ausgedehnten Stichprobe keine weiteren „Extremausreißer“ festgestellt werden.

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Ausdehnung der Stichprobe nur einmal zulässig ist (solange probieren, bis es irgendwann mal „passt“, ist nicht zulässig und unseriös) und eine Ausdehnung der Stichprobe nur dann erfolgreich sein wird, wenn die Überschreitung der zulässigen Toleranzwerte nur geringfügig war.

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